Kryptowährung Besteuerung

Besteuerung von Krypto-Assets


Besteuerung von Bitcoin & Co

Kryptowährungen (Bitcoin, Ethereum etc.) gelten allgemein als sonstige Wirtschaftsgüter (Gold, Kunst etc.), was bedeutet, dass eine Spekulationsfrist von einem Jahr gilt. Das bedeutet, dass Gewinne nach einem Jahr steuerlich nicht mehr relevant sind. Nach einem Jahr Haltefrist können Krypto Gewinne, genau so wie Gold, steuerfrei realisiert werden. Ein besonderer Fall betrifft das staking und lending bei Kryptowährungen, da hierbei Einkünfte durch das Verleihen erwirtschaftet werden, erhöht sich die Spekulationsfrist auf 10 Jahre (wie bei Immobilien). Wird länger als 1 Jahr gewartet und dann staking oder lending betrieben, erhöht sich die Spekulationsfrist direkt und die Gewinne können nicht nach 1 Jahr steuerfrei realisiert werden. Gegebenenfalls greift auch beim staking und lending ein allgemeiner Freibetrag von 256€, der ausgenutzt werden kann, ohne den Gewinn versteuern zu müssen. Anders als beim Sparerpauschbetrag (801€ bzw. 1602€) gibt es bei sonstigen Wirtschaftsgütern einen Freibetrag von nur 600€. Wird also ein Gewinn von unter 600€ erzielt, ist dieser nicht zu versteuern. Ein weiter Unterschied zum Sparerpauschbetrag (neben der Höhe des Betrags) ist, dass so bald Gewinne über 600€ erzielt wurden, alles versteuert werden muss. Beim mining von Kryptowährungen gilt es außerdem zu beachten, dass hierfür ein Gewerbe angemeldet werden muss. Außerdem besteht die Möglichkeit Krypto Verluste geltend zu machen, um die Steuerlast durch andere Gewinne zu reduzieren. Hierbei gilt zu beachten, dass die Verrechnung von Verlusten nur mit Gewinnen aus sonstigen Wirtschaftsgütern, wie z.b Immobilien funktioniert und nicht mit Einkünften aus der Angestelltentätigkeit. Auch Aktiengewinne sind nicht als sonstige Wirtschaftsgüter klassifiziert und somit nicht miteinander verrechenbar. Geht der Zugang zu seinen Kryptowährungen verloren kann dies nicht als Verlust gewertet werden, da eine Veräußerung nicht stattgefunden hat. Allgemein gilt das FIFO Prinzip (First in First out) als Grundlage für die Veräußerung, es werden also steuerlich gesehen die zuerst gekauften coins als erstes verkauft. Dies gilt allerdings nicht börsenübergreifend. Auch als Unternehmen besteht die Möglichkeit Kryptowährungen zu kaufen, wobei der Gewinn mit einer Körperschaftssteuer (15 %) beziehungsweise Einkommenssteuer und gegebenfalls mit einer Gewerbesteuer belastet wird.

Für Rückfragen stehen wir ihnen sehr gerne zur Verfügung.