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Aktuelles

Die E-Rechnung bietet einige Vorteile und ist schon heute neben der Papierrechnung häufig im Einsatz

Die elektronischen Rechnungen sind aus dem Geschäftsalltag nicht mehr wegzudenken. Schon heute werden viele Rechnungen in einem elektronischen Format ausgestellt und ausgetauscht, sofern beide Parteien (Rechnungsersteller und Rechnungsempfänger) hierüber eine Einigung gefunden haben. Dabei bestehen seitens des Gesetzesgebers (im Bereich der Umsatzsteuer) keine Formatvorgaben, sofern insbesondere die Unveränderbarkeit sichergestellt ist. Prominentestes Beispiel ist dabei eine Rechnung in einem PDF-Format, die über eine E-Mail versendet wird oder für den Rechnungsempfänger in einem Kundenportal zum Download bereitsteht. Alternativ sind heute weiterhin Papierrechnungen aus nahezu keinem Unternehmen wegzudenken, auch wenn diese durch elektronische Rechnungen zunehmend verdrängt werden.

Die Vorteile einer elektronischen Rechnung liegen auf der Hand. Oftmals lassen sich mit Hilfe einer elektronischen Rechnung Geschäftsprozesse digitalisieren und automatisieren. Das spart nicht nur Zeit, sondern kann bei richtigem Aufsatz auch zu einer höheren Qualität der Buchhaltung beitragen.

Neben dem Zweck als geschäftliches Abrechnungsdokument und Buchungsbeleg ist die Rechnung bekannterweise auch eine der zentralen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers. Daher ist es wichtig den Entwicklungen des Umsatzsteuergesetzes zu folgen und die aktuelle Gesetzeslage zu kennen. Eine Rechnung, die lediglich als PDF-Dokument versendet wird, stellt allerdings keine E-Rechnung im Sinne dieser Vorschrift dar!

 

Änderungen im Umsatzsteuergesetz: Die E-Rechnung wird zum 1.1.2025 Pflicht

Was ändert sich im Kern?

Zum 1.1.2025 erfolgt durch die Umsetzung des Wachstumschancengesetzes vom 27.3.2024 eine wichtige Änderung des Umsatzsteuergesetzes, die jeden Unternehmer in Deutschland betrifft und Auswirkungen auf die Rechnungsstellung und den Rechnungsempfang hat.

 

Praxis-Tipp

Analyse empfohlen!

Jeder Unternehmer sollte sich vor dem 1.1.2025 mit dem Thema E-Rechnung auseinandersetzen und seine individuelle Betroffenheit analysieren. Beachten Sie dabei die hilfreichen Übergangsregelungen (Kapitel 3).

Wichtigste Änderung ist, dass in den unten näher dargestellten Fällen zukünftig zwingend eine elektronische Rechnung (E-Rechnung) einzusetzen ist. Dabei erfährt der Begriff "elektronische Rechnung" im Umsatzsteuergesetz eine neue Definition, die weitrechende Konsequenzen hat.

Eine elektronische Rechnung (E-Rechnung) ist ab dem 1.1.2025 (d. h. für nach dem 31. Dezember 2024 ausgeführte Umsätze) eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht.

Zentrale Änderung ist demnach, dass eine elektronische Rechnung zukünftig erfordert, dass diese in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird.

Was sind diese strukturierten elektronischen Formate?

Vor dem Hintergrund der Einheitlichkeit bedingt sich der deutsche Gesetzgeber hierbei eines europäischen Formats.

Das strukturierte elektronische Format einer elektronischen Rechnung muss der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste der entsprechenden Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.4.2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (ABl. L 133 vom 6.5.2014, S. 1) entsprechen.

Hinter diesem Format versteckt sich ein XML-Datensatz auf Basis der CEN 16931, d. h. ein maschinenlesbares Format, welches nicht unmittelbar für das menschliche Auge lesbar ist. Für die Lesbarkeitsmachung gibt es Softwarelösungen am Markt. Noch nicht offiziell bestätigt ist, ob die Finanzverwaltung hier ein kostenloses Tool bereitstellen wird.

Parallel wird es, nach derzeitigen Verlautbarungen, weiterhin zulässig sein, dass der Rechnungsersteller ein lesbares Mehrstück (d. h. eine Verbildlichung des Datensatzes) erstellt und an den Rechnungsempfänger übersendet. Dieses Mehrstück ist jedoch kein offizieller Rechnungsbeleg und berechtigt daher nicht (mehr) zum Vorsteuerabzug.

 

Praxis-Tipp

Seien Sie technisch vorbereitet!

Prüfen Sie, ob ihr ERP-System, Rechnungs- oder Buchhaltungssoftware die Erstellung und Verarbeitung von Rechnungen im neuen Format unterstützt und kümmern Sie sich ggf. rechtzeitig um eine etwaige technische Lösung.

Aus Sicht der Finanzverwaltung stellt insbesondere sowohl eine Rechnung nach dem XStandard als auch eine Rechnung nach dem ZUGFeRD-Format ab Version 2.0.1 grundsätzlich eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format dar.

Diese Formate sind keine Unbekannten. Bereits heute sind diese seit wenigen Jahren in Deutschland im B2G-Bereich (engl. Business to Governance, d. h. Aufträgen im Zusammenhang mit der öffentlichen Hand) verpflichtend im Einsatz.

  • Die XRechnung ein Standard, der von der Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT) entwickelt wurde. Es handelt sich dabei um einen strukturierten Datensatz in einem XML-Format. Dieser Datensatz ermöglicht die automatische elektronische Weiterverarbeitung, ist aber für das menschliche Auge nicht vollständig lesbar.
  • Als hybrides Datenformat integriert ZUGFeRD in einem PDF-Dokument (PDF/A-3) strukturierte Rechnungsdaten im XML-Format. D.h. diese Rechnung besteht aus einem lesbaren Teil (PDF-Dokument) und einem integriertem XML-Datensatz.

Alternativ zu o. g. Formaten können abweichende Formate zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger vereinbart werden. Voraussetzung ist allerdings, dass das Format die richtige und vollständige Extraktion der nach dem Umsatzsteuergesetz erforderlichen Angaben aus der elektronischen Rechnung in ein Format ermöglicht, das der CEN 16931 entspricht oder mit dieser interoperabel ist.

Das bedeutet nach aktuellem Verständnis, dass eine Konvertierung des alternativ vereinbarten Formates in das standardisierte Rechnungsformat nach europäischer Norm möglich sein muss.

Wann besteht eine Pflicht zur Erteilung einer E-Rechnung?

Dazu müssen alle nachfolgenden Voraussetzungen (1 – 4) kumulativ erfüllt sein:

  1. Die Lieferung oder sonstige Leistung ist in Deutschland steuerbar (nicht erfasst sind demnach Rechnungen z. B. innerhalb der umsatzsteuerlichen Organschaft, Rechnung über nicht-steuerbare Vorgänge (z. B. Schadenersatz) oder nicht im Inland steuerbare Leistungen).
  2. Die Lieferung oder Leistung wird von einem Unternehmer an einem anderen Unternehmer für dessen Unternehmen (B2B) erbracht (auch Leistungen von oder an einen Kleinunternehmer i. S. d. § 19 UStG sind hiervon erfasst).
  3. Sowohl der leistende Unternehmer als auch der Leistungsempfänger sind in Deutschland (Inland) oder in einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete (z. B. Freihäfen) ansässig (eine reine umsatzsteuerliche Registrierung eines ausländischen Unternehmens führt im Gegensatz zu einer Betriebsstätte nicht zur Ansässigkeit in Deutschland).
  4. Die Leistung ist nicht nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei (z. B. die Vermietung von Geschäftsräumen ohne Option zur Umsatzsteuer und die Leistungen von Versicherungsmaklern).

 

Achtung

Breiter Anwendungsbereich für die E-Rechnung

Irrelevant ist, wer der Steuerschuldner ist, d. h. auch Fälle des § 13b UStG Abs. 2 UStG (sog. nationales Reverse-Charge-Verfahren) z. B. bei Bauleistungen, Verkauf von Schrott und Edelmetallen sind bei Vorlage der o. g. Voraussetzungen von der Pflicht zur Erteilung einer E-Rechnung betroffen. Selbiges gilt für Fälle der Differenzbesteuerung (§25 UStG) oder der Margenbesteuerung bei Reiseleistungen (§25a UStG).

Wann besteht keine Pflicht zur Erteilung einer E-Rechnung ?

Im Umkehrschluss der im Kapitel 2.3 dargestellten Kriterien bedeutet dies, dass eine E-Rechnung in folgenden Fällen nicht verpflichtend ist:

  • Rechnungen über sonstige Leistungen und Lieferungen an Nichtunternehmer (B2C).
  • Rechnungen über sonstige Leistungen und Lieferungen, die im Ausland steuerbar sind (z. B. durch die Verlagerung des Ortes an den Sitz des Leistungsempfängers nach § 3 Abs. 2 UStG).
  • Rechnungen über nicht-steuerbare Vorgänge (z. B. Schadenersatz, echte Zuschüsse)
  • Rechnungen über nach 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfreie Leistungen und Lieferungen.

 

Praxis-Beispiel

B2B – Fall 1

Unternehmer A aus Köln verkauft und liefert eine Maschine an den Unternehmer B aus Berlin für 10.000 EUR zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

Lösung: In diesem Fall ist grundsätzlich ab dem 1.1.2025 (ohne Berücksichtigung der Übergangsfristen) eine elektronische Rechnung (E-Rechnung) verpflichtend zu erteilen, da eine im Inland steuerbare Leistung zwischen zwei Unternehmern vorliegt.

 

Praxis-Beispiel

B2C – Fall 2

Unternehmer A aus Köln verkauft und liefert einen Pkw an die Privatperson B aus Berlin für 10.000 EUR zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

Lösung: In diesem Fall ist keine elektronische Rechnung verpflichtend zu erteilen, da Rechnungen an Nichtunternehmer Business to Consumer - Endverbraucher (B2C) nicht von der Pflicht zur Erteilung einer E-Rechnung umfasst sind.

 

Praxis-Beispiel

B2B Ausland – Fall 3

Unternehmer A aus Köln verkauft und liefert einen Pkw an den Unternehmer B aus Madrid (Spanien) für 10.000 EUR zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

Lösung: In diesem Fall ist keine E-Rechnung verpflichtend zu erteilen, da der Leistungsempfänger B nicht im Inland ansässig ist.

 

Gleichwohl besteht in den Fällen, in den keine Pflicht zur Erteilung einer E-Rechnung besteht, die Möglichkeit freiwillig eine E-Rechnung zu erteilen, sofern der Leistungsempfänger (Rechnungsempfänger) hiermit einverstanden ist.

Weitere Ausnahmen

Auch wenn die o. g. Kriterien aus Kapitel 2.3 erfüllt sind, ist nicht in allen Fällen eine elektronische Rechnung (E-Rechnung) verpflichtend zu erteilen.

So sind von der Pflicht zur Erteilung von E-Rechnungen sog. Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) bis zu einem Gesamtbetrag von 250 EUR und auch Fahrausweise (§ 34 UStDV) von der Pflicht zur Erteilung von E-Rechnungen ausgenommen.

 

Praxis-Beispiel

Kleinbetragsrechnungen

Der Unternehmer A aus Köln betankt seinen Firmenwagen für dienstliche Zwecke an der Tankstelle des B in Bonn. Der Gesamtbetrag beträgt 120 EUR(brutto). A bezahlt und mit seiner Kreditkarte und erhält einen Bon.

Lösung: B erbringt eine steuerbare und steuerpflichtige Lieferung an den Unternehmer A und beide Parteien sind im Inland ansässig. Da jedoch A eine Kleinbetragsrechnung erteilt, besteht keine Verpflichtung zur Erteilung von E-Rechnungen.

Gleichwohl besteht in diesen Fällen die freiwillige Möglichkeit zur Erteilung einer E-Rechnung, wenngleich sich über die Praktikabilität (z. B. bei Fahrausweisen) streiten lässt.

 

Achtung

Achtung bei Bargeschäften > 250 EUR

Da im geschäftlichen Alltag Rechnungen bzw. Bargeschäfte mit einem Gesamtbetrag über 250 EUR keine Seltenheit sind (z. B. Hotelübernachtungen, Betankung von Baumaschinen, Lastkraftwagen, Materialeinkauf im Baumarkt, Einkäufe im Großhandel) sollten Sie sich mit Ihrem Geschäftspartner über den Austausch von E-Rechnungen verständigen.

Welche Übergangsfristen gibt es?

 

Da die Änderungen bereits zum 1.1.2025 wirksam werden, haben sich die Wirtschaftsverbände schon sehr früh für umfangreiche Übergangsregelungen eingesetzt. Das Gesetz sieht daher verschiedene Übergangsregelungen vor, die nachfolgend dargestellt werden sollen.

 

Bis zum 31.12.2026 dürfen für in 2025 und 2026 ausgeführte sonstige Leistungen/Lieferungen (bei denen die Kriterien aus Kapitel 2.3 vorliegen) weiterhin Papierrechnungen oder auch elektronische Rechnungen, die nicht dem neuen Format entsprechen, erteilt werden. Für abweichende elektronische Rechnungsformate ist allerdings die Zustimmung des Rechnungsempfängers erforderlich.

 

Bis zum 31.12.2027 dürfen Rechnungserstellern, die einen Umsatz in 2026 (Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 3 UStG) von max. 800.000 EUR erzielt haben, für in 2025 und 2026 ausgeführte sonstige Leistungen/Lieferungen (bei denen die Kriterien aus Kapitel 2.3 vorliegen) weiterhin Papierrechnungen oder auch elektronische Rechnungen, die nicht dem neuen Format entsprechen, erteilen. Für abweichende elektronische Rechnungsformate ist allerdings die Zustimmung des Rechnungsempfängers erforderlich.

 

Wichtig

Das EDI-Verfahren kann mind. bis zum Jahr 2028 weiterhin genutzt werden.

Auch das sog. EDI-Verfahren (nach Art. 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 v. 28.12.1994, S. 98)) ist für vor dem 1.1.2028 ausgeführte Umsätze weiterhin zulässig.

D.h. sofern Rechnungsersteller und Rechnungsempfänger sich auf dieses Verfahren verständigen, ist dies gem. § 27 Abs. 38 UStG übergangsweise zulässig.

Handlungsbedarf für jeden Unternehmer trotz großzügigen Übergangsregelungen

Wie in Kapitel 3 aufgezeigt, gibt es großzügige Übergangsregelungen. Diese Wahlrechte übt jedoch der Rechnungsersteller aus. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass bereits ab dem 1.1.2025 E-Rechnungen einen Rechnungsempfänger erreichen können.

Dabei besteht seitens des Rechnungsempfängers keine Möglichkeit zur Ablehnung. D.h. jeder Unternehmer ab dem 1.1.2025 in Deutschland empfangsbereit sein muss.

 

Achtung

Kleinunternehmer nicht ausgenommen!

Auch Kleinunternehmer i. S. d. § 19 UStG müssen ab dem 1.1.2025 E-Rechnungen empfangen können!

Nach derzeitigen Ausführungen des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) sind die Anforderungen allerdings niedrigschwellig. Dabei soll ein E-Mail Postfach ausreichen, unter der Sie die E-Rechnungen fortan empfangen und anschließend in Ihre Buchhaltungssoftware überführen. Vermeiden Sie mit Blick auf die "Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)" dabei unbedingt Medienbrüche.

 

Achtung

E-Mail Postfach für E-Rechnungsempfang einrichten!

Nur die E-Rechnung berechtigt zukünftig (unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG) zum Vorsteuerabzug.

Richten Sie bis zum 1.1.2025 mindestens ein E-Mail-Postfach für den Empfang von E-Rechnungen ein und prüfen Sie, wie diese Rechnung in Ihrer Buchhaltungssoftware/ERP-System verarbeiten können. Auch gibt Drittanbieter, die die E-Rechnungen lesbar machen.

Aufbewahrung der E-Rechnung


Der strukturierte Teil einer E-Rechnung ist so aufzubewahren, dass dieser in seiner ursprünglichen Form vorliegt und die Anforderungen an die Unveränderbarkeit erfüllt werden. Eine maschinelle Auswertbarkeit seitens der Finanzverwaltung muss sichergestellt sein. Sofern in einem zusätzlich übersandten Dokument (z. B. Bildteil einer hybriden Rechnung) Aufzeichnungen enthalten sind, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, z. B. Buchungsvermerke, sind diese ebenfalls so aufzubewahren, dass diese in ihrer ursprünglichen Form vorliegen und die Anforderungen an die Unveränderbarkeit erfüllt werden.

 

 

Übrigens können wir über Unternehmen Online der Datev Ihre elektronisch gestellten Rechnungen einlesen.  

 

Wir werden demnächst unsere Rechnungen als E-Rechnung versenden. Die Rechnungen enthalten dann wie bisher ein PDF-Dokument und zusätzlich einen Anhang, der die geforderten strukturierten elektronischen Daten enthält.

 

Mindestlohn und Minijob

Zum 1. Januar 2025 wurde der gesetzliche Mindestlohn von 12,41 Euro auf 12,82 Euro pro Stunde erhöht. Seitdem dürfen Minijobberinnen und Minijobber durchschnittlich 556 Euro im Monat verdienen.

 

Änderungen bei der Einkommensteuer:

Abgabefrist Steuererklärungen 2023 und 2024: Die Abgabe der Erklärungen 2023 muss bis spätestens 31.05.2025 erfolgen, die Steuererklärungen des Jahres 2024 müssen bis spätestens 30.04.2026 an das Finanzamt übermittelt werden– reichen Sie uns bitte rechtzeitig die Unterlagen ein.

Kinder: Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 ist der Aufwand für Kinderbetreuung in Höhe von 80 % (bisher zwei Drittel) abzugsfähig, höchstens 4.800 € (bislang 4.000 €) jährlich. Um Kinderfreibeträge geltend zu machen, wird erstmals für die das Jahr 2023 zwingend die ID-Nummer der Kinder benötigt. Diese wurde bei Geburt des Kindes vom Bundeszentralamt für Steuern vergeben.

Zur Wohnungsbauförderung ist geregelt worden, dass für vermietetet oder betrieblich genutzte Gebäude, soweit sie Wohnzwecken dienen und entweder hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft werden, statt der linearen AfA von 3 % wahlweise eine degressive AfA in Höhe von 5 % vom jeweiligen Gebäudebuchwert bzw. -restwert in Anspruch genommen werden kann. Dies gilt unabhängig davon, ob das Gebäude zu einem Betriebsvermögen rechnet oder es im Privatvermögen zur Erzielung von Vermietungseinkünften genutzt wird. Die erweiterte Abschreibungsmöglichkeit ist eröffnet, wenn mit der Herstellung des Gebäudes nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 begonnen wird oder die Anschaffung aufgrund eines nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 rechtswirksam abgeschlossenen Vertrags erfolgt. Es kann neben der degressiven Gebäude-AfA auch die Sonderabschreibung gem. § 7b EStG geltend gemacht werden.

 

Private Veräußerungsgeschäfte: Erstmals für den Veranlagungszeitraum 2024 beträgt die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG 1.000 € (zuvor 600 €).

Die Verlustausgleichsbeschränkung auf 20.000 € für Termingeschäfte wird durch Aufhebung von § 20 Abs. 6 Sätze 5 und 6 EStG beseitigt.

Änderungen für Unternehmen:

Die Freigrenze für betrieblich veranlasste Geschenke an Kunden oder Geschäftspartner (Geschenke an Arbeitnehmer fallen ebenso wenig unter diese Regelung wie ganz allgemein Werbezugaben) ist für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen, von 35 € auf 50 € angehoben worden.

Einführung der E-Rechnung: Ab dem 1. Januar 2025 wird die E-Rechnung verpflichtend eingeführt. Unternehmer müssen in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen und zu visualisieren. Hierüber hatten wir bereits am 22.10.2024 informiert.

Umsatzsteuer
Der Schwellenwert für die Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und zur Entrichtung von Vorauszahlungen ist mit Wirkung ab dem 1.1.2025 von 1.000 € auf 2.000 € (Summe Umsatzsteuerzahlungen 01-12 2024) erhöht worden. Eine Pflicht zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen besteht ab 2025 erst, wenn die Jahres-Umsatzsteuer im Vorjahr 9.000 € überschreitet (bisher 7.500 €). Die neue Grenze gilt ebenfalls bei der Option für die monatliche Abgabe der Voranmeldungen.

Reform der Kleinunternehmerbesteuerung: Ebenfalls ab dem 1. Januar 2025 treten Neuerung bei der Kleinunternehmerbesteuerung in Kraft. Die Vorjahresumsatzgrenze ist auf 25.000 € erhöht worden, der voraussichtliche Umsatz im laufenden Kalenderjahr darf bis zu 100.000 € betragen (zuvor 50.000 €). Die bisherige Umrechnung auf Jahresbeträge entfällt.

Mandanten mit Registrierkasse

Unternehmer, die elektronische Aufzeichnungssysteme verwenden, müssen dem Finanzamt bis spätesten 31.07.2025 die Art und die Anzahl der eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme melden.Hierzu ergeht kurzfr. noch an alle Registrierkassenbesitzer ein gesondertes Schreiben.


Mindestlohn und Minijob
Der gesetzliche Mindestlohn steigt in zwei Schritten. Ab Januar 2024 liegt die unterste Lohngrenze bei 12,41 Euro brutto je Stunde. Ein Jahr später (2025) steigt sie auf 12,84 Euro.
Da der Mindestlohn steigt, hebt der Gesetzgeber auch die Obergrenze für Minijobber an. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Minijobber ihre Arbeitszeit nicht kürzen müssen, sondern dauerhaft bis zu zehn Stunden in der Woche arbeiten können. Ab Januar 2024 dürfen Minijobber daher maximal 538 Euro im Monat verdienen.

Homeoffice und häusliches Arbeitszimmer
Erstmals für den Veranlagungszeitraum 2023 kann die Homeoffice-Pauschale (jetzt: Tagespauschale) in Höhe von 6 € (statt zuvor 5 €) für jeden Kalendertag beansprucht werden, wenn an dem jeweiligen Tag die berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird. Sie kann höchstens bis zu einem Gesamtbetrag von 1.260 € jährlich geltend gemacht werden. Zwar darf nach wie vor am jeweiligen Tag grundsätzlich keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht werden (es sei denn, es steht ein anderer Arbeitsplatz dauerhaft nicht zur Verfügung – wie etwa bei Lehrern), jedoch schließt das Aufsuchen einer anderen auswärtigen Tätigkeitsstätte (etwa des Betriebs eines Kunden) den Ansatz der Tagespauschale nicht aus. Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer können nur noch geltend gemacht werden, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. In Mittelpunktfällen kann optional eine Jahrespauschale von 1.260 € geltend gemacht werden, die sich für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die steuerliche Geltendmachung des häuslichen Arbeitszimmers nicht vorliegen, um 1/12 mindert. Sofern das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt, sind auch nachgewiesene höhere Kosten als 1.260 € p.a. möglich. Das häusliche Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung, wenn dort diejenigen Handlungen vorgenommen und Leistungen erbracht werden, die für die konkret ausgeübte berufliche Tätigkeit wesentlich und prägend sind.

Kapitaleinkünfte 
Erstmals mit Wirkung für den Veranlagungszeitraum 2023 ist der Sparer-Pauschbetrag von 801 € auf 1.000 € angehoben worden (im Falle der Zusammenveranlagung von 1.602 € auf 2.000 €).

Abschreibungen bei vermieteten Wohnungen
Es kann für Wohnungen, die aufgrund eines nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.1.2027 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige hergestellt werden, eine Sonderabschreibung neben der linearen Gebäude-AfA geltend gemacht werden, wenn die Wohnungen in einem Gebäude liegen, das die Kriterien eines „Effizienzhaus 40“ mit Nachhaltigkeitsklasse erfüllt und dies durch das „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude“ nachgewiesen wird. Die Wohnung darf darüber hinaus im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren ausschließlich zur entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken genutzt werden. Zudem wird die Sonderabschreibung nur gewährt, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 4.800 € je qm Wohnfläche nicht übersteigen. – Sind die Tatbestandsvoraussetzungen gewahrt, wird die Sonderabschreibung in Höhe von 5 % im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sowie in den drei folgenden Jahren gewährt. Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der begünstigten Wohnung, jedoch maximal 2.500 € je qm Wohnfläche.
Bei Gebäuden, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, wird die AfA mit jährlich 3 % angesetzt, wenn sie nach dem 31.12.2022 fertiggestellt worden sind. – Maßgeblich für die Fertigstellung ist die Bewohnbarkeit nach Abschluss der wesentlichen Bauarbeiten.

Ausbildungsfreibetrag
Der Ausbildungsfreibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf Kindergeld besteht, ist ab dem Veranlagungszeitraum 2023 von 924 € auf 1.200 € angehoben worden (Verdoppelung im Falle der Zusammenveranlagung).

Photovoltaikanlagen
Es sind rückwirkend Einnahmen und Entnahmen steuerfrei gestellt worden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb bestimmter Photovoltaikanlagen nach dem 31.12.2021 erzielt oder getätigt werden. Begünstigt sind Photovoltaikanlagen, die auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (u. a. Gewerbeimmobilien) vorhanden sind, sofern diese eine installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von nicht mehr als 30 kW (peak) aufweisen. Auf, an oder in sonstigen Gebäuden vorhandene Photovoltaikanlagen sind mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit begünstigt.

Pflicht des Arbeitgebers zur Arbeitszeiterfassung
Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter mittels eines objektiven, zugänglichen und verlässlichen Systems zu erfassen. Dies hat der EuGH bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 2019 gefordert und (auch) den deutschen Gesetzgeber aufgefordert, entsprechende gesetzliche Vorgaben zu implementieren. Dies hat der deutsche Gesetzgeber bislang jedoch nicht getan. Nunmehr hat das BAG den Gesetzgeber mit einer aktuellen Entscheidung überholt. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, erforderliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Arbeitgeber können also mit einer Umsetzung der Arbeitszeiterfassung nicht (mehr) länger warten, bis der Gesetzgeber tätig wird. Nach den Vorgaben des BAG sind Arbeitgeber ausdrücklich verpflichtet, die tägliche Dauer der Arbeitszeit der Arbeitnehmer mit deren Beginn und Ende einschließlich der Überstunden systematisch zu erfassen. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass wir keine außersteuerliche Rechtsberatung durchführen dürfen und daher Fragen zu arbeitsrechtlichen Vorgängen bitte an einen Rechtsanwalt zu stellen sind. 

Gastronomie
Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen (mit der Ausnahme der Abgabe von Getränken) unterlagen bis zum 31.12.2023 dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Ab dem 1.1.2024 sind es wieder 19 %.


Entfernungspauschale
Durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 wurde die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Fahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung für Fernpendler ab dem 21. Kilometer von 0,30 € auf 0,35 € rückwirkend für den Veranlagungszeitraum 2021 angehoben. Dies gilt auch für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie für Familienheimfahrten im Rahmen der Gewinneinkunftsarten. Für die Veranlagungszeiträume 2022 bis 2026 gilt für Fernpendler ab dem 21. Kilometer eine auf 0,38 € je Entfernungskilometer erhöhte Pauschale.

Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Mit Wirkung erstmals für den Veranlagungszeitraum 2022 wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 € auf 1.200 € angehoben. Eine weitere Anhebung auf 1.230 € ab dem Veranlagungszeitraum 2023 erfolgt durch das JStG 2022. Die Anpassung des Pauschbetrags wird bereits im monatlichen Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt.

Kindergeld 
Das Kindergeld wird ab dem 1.1.2023 für das erste und zweite Kind von 219 € um 31 € und für das dritte Kind von 225 € um 25 € monatlich auf einheitlich 250 € angehoben. Für das vierte und jedes weitere Kind beträgt das Kindergeld unverändert 250 € monatlich.

Homeoffice
Im Rahmen der Homeoffice-Pauschale können ab 2023 6 Euro pro Tag abgezogen werden, und zwar für bis zu 210 Tage. Damit kommt man auf einen Betrag von maximal 1.260 Euro statt wie bisher 600 Euro (5 Euro für max. 120 Tage). Eine Gewährung der Homeoffice-Pauschale erfolgt auch dann, wenn Ihnen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Sparer-Pauschbetrag
Der Sparer-Pauschbetrag steigt ab 2023 von derzeit 801 Euro auf 1.000 Euro für Alleinstehende und von 1.602 auf 2.000 Euro für Ehegatten bzw. Lebenspartner. Bereits erteilte Freistellungsaufträge sollen prozentual erhöht werden.

Ausbildungsfreibetrag
Für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden und auswärts untergebracht sind steigt der Betrag ab 2023 von 924 Euro auf 1.200 Euro pro Kalenderjahr.

Fristverlängerungen
Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz sind für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024 die Steuererklärungsfristen verlängert worden. Unter Berücksichtigung der neuen Regelungen liegt damit der Ablauf der Steuererklärungsfristen an den folgenden Tagen für Steuerpflichtige die einen Steuerberater haben:
2020    31.08.2022
2021    31.08.2023
2022    31.07.2024
2023    02.06.2025
2024    30.04.2026
2025    01.03.2027

Mindestlohn und Änderung im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
Am 28.6.2022 ist das Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung ausgefertigt worden. Danach beträgt die Höhe des Mindestlohns ab dem 1.10.2022 brutto 12 € je Zeitstunde. Tariflöhne sind abweichend und haben Vorrang. Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt ab dem 1.10.2022 520 € monatlich. 

Verzinsung
Geregelt wurde, dass die Zinsen ab dem 1.1.2019 0,15 % für jeden Monat, d. h. 1,8 % für jedes Jahr betragen. 

Umsatzsteuerermäßigungen
Der Umsatzsteuersatz für Gaslieferungen über das Erdgasnetz sowie von Wärme über ein Wärmenetz ist befristet vom 1.10.2022 bis zum 31.3.2024 von 19 % auf 7 % gesenkt worden. 
Aufgrund der Corona-Pandemie war außerdem geregelt worden, dass nach dem 30.6.2020 erbrachte Gastronomieleistungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen. Davon ausgenommen ist die Abgabe von Getränken (insofern beträgt die Umsatzsteuer 19 %). Diese Umsatzsteuersatzermäßigung sollte bislang mit dem 31.12.2022 auslaufen, wird nunmehr aber bis zum 31.12.2023 verlängert.

Inflationsausgleichsprämie
In Umsetzung des von der Bundesregierung angekündigten Entlastungspakets III werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber bis zum 31.12.2024 gewährte Leistungen in Form von Zuschüssen und Sachbezügen bis zu 3.000 € von der Einkommensteuer und den Sozialabgaben befreit.

Photovoltaikanlagen
Durch das JStG 2022 wird eine Steuerbefreiung für nach dem 31.12.2021 entstandene Einnahmen und Entnahmen aus bestimmte kW-Leistungen (teils 15 kW, teils 30 kW Bruttoleistung) nicht überschreitende Photovoltaikanlagen auf, an oder in Einfamilienhäusern, überwiegend zu Wohnzwecken dienenden Gebäuden und nicht Wohnzweckend dienenden Gebäuden eingeführt werden. Ebenfalls durch das JStG 2022 soll für nach dem 31.12.2022 gelieferte Photovoltaikanlagen eine bedeutsame Umsatzsteuervergünstigung eingeführt werden. Danach ist für die Lieferung einer Photovoltaikanlage einschließlich Speicher, die dazu dienen, den mit den Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, ein Umsatzsteuersatz von 0 % vorgesehen, wenn die Bruttoleistung der Anlage nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt. 

Änderungen bei der Bewertung von Grundbesitz ab dem 01.01.2023
Durch das JStG 2022 kommt es ab dem 01.01.2023 zu einer Anpassung der Bewertung der Grundbesitzwerte an ein marktnäheres Ergebnis. Die Änderungen können ab dem 01.01.2023 zu einer höheren Steuerbelastung bei Schenkungen und Erbfällen führen. Ist eine Grundstücksübertragung geplant, sollte überlegt werden, diese noch 2022 durchzuführen.

Corona-Förderungen:
Ob Soforthilfe (Rückmeldeverfahren), Corona Überbrückungshilfe 2 und 3 Phase (Förderung für die Monate 09-12 2020 und ab Januar 2021 bis September 2021), die Überbrückungshilfe III Plus 07-12 2021, Neustarthilfe oder die November- und Dezemberhilfe - wir übernehmen gerne die Antragstellung für Sie. Die Überbrückungshilfe unterstützt Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind. Es handelt sich um unbürokratische und schnelle Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Die Antrsgastellung für die Überbrückungshilfe III läuft derzeit noch bis zum 31. Oktober 2021. Die Novemberhilfe und Dezemberhilfe durfte bis zum 30.04.2021 beantragt werden - Änderungsanträge sind bis zum 31.07.2021 möglich. Die Beantragung der ÜH III Plus ist bis zum 31.03.2022 möglich.

Steuerliche Maßnahmen in Zeiten des Coronavirus:

die Ausbreitung des Coronavirus bremst die Wirtschaft und verursacht bei vielen Unternehmen Liquiditätsengpässe.
Kurzfristig kann hier Unterstützung in Form von Überbrückungskrediten sowie weitere Maßnahmen wie z.B. Kurzarbeit, eine Steuerstundung und Anpassungen der Steuervorauszahlungen hilfreich sein.

Überbrückungskredit
Bei notwendigen Überbrückungsfinanzierungen sollte als erster Schritt zeitnah das Gespräch mit der Hausbank gesucht werden. Über Ihre Hausbank können Sie u.a. auch die Bundeshilfen der KfW beantragen.

Kurzarbeitergeld
Wenn Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Coronavirus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, können betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten. Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn aufgrund des Coronavirus Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorrübergehend geschlossen wird. Mit Kurzarbeitergeld können die daraus folgenden Entgeltausfälle in Teilen ausgeglichen werden. Beschäftigte in Kurzarbeit können die Leistung maximal 12 Monate lang beziehen. Diese Leistung muss vom Arbeitgeber beantragt werden.
Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld? Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Netto-Entgeltausfall. Beschäftigte in Kurzarbeit erhalten grundsätzlich 60 Prozent des pauschalierten Netto-Entgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Gerne unterstützen wir Sie bei der Beantragung. Einen Antrag für die Agentur für Arbeit findne Sie hier
Bundesregierung und Gesetzgeber erarbeiten derzeit kurzfristige Sonderregeln zum erleichterten Bezug von Kurzarbeitergeld.

Steuerstundung
Das Finanzamt kann Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
Hintergrund: Ist ein Steuerzahler einmal nicht in der Lage, eine fällige Steuer pünktlich zu zahlen, so fallen Säumniszuschläge an. Außerdem drohen Vollstreckungsmaßnahmen. Die Steuerstundung ist daher ein Ausweg, um Steuerpflichtigen mit Liquiditätsengpässen zu helfen. Die Stundung von Steuern ist eine Billigkeitsmaßnahme die im Ermessen des Finanzamtes liegt. Nach dem Gesetzestext soll die Stundung in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Auf die Gestellung von Sicherheitsleistungen wird im Allgemeinen verzichtet. Dies gilt zumindest dann, wenn es sich um kleinere Stundungsbeträge handelt oder wenn die Stundung nur einen kurzen Zeitraum umfasst. Gerne prüfen wir einen Stundungsantrag und reichen diesen dann für Sie beim Finanzamt ein.

Anpassung (Reduzierung) der Vorauszahlungen
Wenn Sie von Umsatzrückgängen betroffen sind, besteht die Möglichkeit die vierteljährlichen Vorauszahlungen (Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer) zu reduzieren. Es muss dann von Ihnen eine formlose Schätzung vorgenommen werden wie stark sich der Umsatzrückgang auf den Gewinn auswirkt. Dann können wir gerne einen Antrag auf Anpassung der Steuervorauszahlungen stellen. Bitte beachten Sie, dass das Finanzamt mindestens zwei Wochen Bearbeitungszeit benötigt. D.h. für die nächste Einkommensteuervorauszahlung (oder Körperschaftsteuervorauszahlung), fällig am 10.06.2020 sollte spätestens zum 25.05.2020 ein Antrag beim Finanzamt gestellt werden. Für die nächste Gewerbesteuervorauszahlung, fällig am 15.05.2020 sollte spätestens zum 30.04.2020 ein Antrag gestellt werden.

Sofortabschreibung für digitale Wirtschaftsgüter:
Nach einigen Startschwierigkeiten hat das BMF nun doch ein Schreiben veröffentlicht, mit dem auf dem Erlasswege eine Subvention für sämtliche Unternehmen in Deutschland auf den Weg gebracht wurde: Mit Schreiben vom 26.2.2021 hat es die typisierte Nutzungsdauer für Zwecke der Abschreibung von Computer-Hardware und Software rückwirkend zum 01.01.2021 auf ein Jahr begrenzt.

Entfernungspauschale PKW ab 2021:
Die Entfernungspauschale für Berufspendler wird ab 2021 auf 35 Cent ab dem 21. Kilometer erhöht. Damit soll die sich durch die CO2-Bepreisung ergebende Erhöhung der Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte teilweise ausgeglichen werden. Im Vermittlungsausschuss wurde außerdem beschlossen, dass sich in den Jahren 2024 bis 2026 die Pauschale für Fernpendler ab dem 21. Entfernungskilometer um weitere 3 Cent auf insgesamt 38 Cent pro Kilometer erhöht.
Dies gilt entsprechend für Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung gilt und bei der Ermittlung der nicht abziehbaren Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten.

Homeoffice 2020-2021:
Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor oder wird auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verzichtet, kann der Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht, für seine gesamte betriebliche und berufliche Betätigung einen Betrag von 5 EUR abziehen, höchstens 600 EUR im Wirtschafts- oder Kalenderjahr. Die Homeoffice-Pauschale wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt. Die Regelung ist Ende 2020 eingeführt worden, gilt aber bereits für nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten.

Solidaritätszuschlag ab 01.01.2021:
Der Solidaritätszuschlag wurde bisher nur erhoben, wenn die tarifliche Einkommensteuer den Betrag von 972 EUR / 1.944 EUR (Einzel-/Zusammenveranlagung) übersteigt (§ 3 SolzG 1995). Diese Freigrenze wird  auf 16.956 EUR / 33.912 EUR (Einzel-/Zusammenveranlagung) angehoben. Keinen SolZ zahlen Sie danach, wenn Sie 2021 bis zu rund 62 127 Euro (Ehepaare 124 254 Euro) zu versteuerndes Einkommen haben. Auf die Körperschaftsteuer wird der Solidaritätszuschlag weiterhin wie bisher erhoben. Weiterhin den Solidaritätszuschlag bezahlen müssen Anleger auf steuer-pflichtige Kapital¬erträge, zum Beispiel auf Zinsen.

Bonpflicht ab 01.01.2020:

Seit einigen Wochen sorgen neue Regelungen zur Absicherung von Registrierkassen, die am 1. Januar 2020 in Kraft getreten sind, für heftige Diskussionen. Sie sollen Steuerhinterziehung in enormem Umfang verhindern, aber eine darin enthaltene neue Pflicht zur Ausgabe von Kassenbons ("Bonpflicht") wird von verschiedenen Seiten teils heftig kritisiert. Jeder Gewerbetreibende, der eine elektronische Registrierkasse einsetzt, muss die Vorschriften erfüllen. Dazu zählen vor allem die Speicherung der Geschäftsvorfälle auf einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE), zum anderen muss ab 2020 jedem Kunden ein Kassenzettel erstellt und angeboten werden. Nur in absoluten (seltenen) Ausnahmefällen und auf Antrag können Finanzämter von der Bon-Ausgabepflicht absehen. Allerdings: Es gibt es keine generelle Pflicht, eine Registrierkasse einzusetzen. Wer dies mit seinem Geschäftsmodell vereinbaren kann, kann auch noch eine mechanische Kasse einsetzen oder die Einnahmen in einer Geldkassette deponieren. Gleichwohl müssen auch diese Betriebe ihre Einnahmen ordnungsgemäß verbuchen.
Den Unmut über diese neue Regelung haben viele Steuerpflichtige damit kund getan, dass sie diese Berge von Papier vor demFinanazmt ausgeladen haben.

Steuerliche Förderung der Elektromobilität:

Elektro- und Hybridautos
Es wurde für die ertragsteuerliche Dienstwagenbesteuerung eine Sonderregelung geschaffen, welche es ermöglicht, dass die private Nutzung betrieblicher Elektro- und Hybridfahrzeuge monatlich nur mit einer Pauschalbesteuerung von 1 % des halbierten inländischen Bruttolistenpreises zu ermitteln und zu versteuern ist. Für Hybridelektrofahrzeuge sind allerdings gewisse Grenzwerte bzgl. der Emission oder der Reichweite vorgeschrieben. Nachteil der derzeitigen Regelung ist, dass diese auf Elektro- und Hybridfahrzeuge begrenzt ist, welche innerhalb des Zeitraums vom 1.1.2019 bis 31.12.2021 angeschafft werden. Mit dem Jahressteuergesetz 2019 (Gesetzesentwurf vom 09.08.2019) soll dieses Zeitfenster allerdings jetzt um 9 Jahre bis 31.12.2030 erweitert werden.

(Elektro-)Fahrräder
Parallel zur Einführung von Vergünstigungen für die Überlassung von Elektro- und Hybridfahrzeugen möchte der Gesetzgeber mit Vergünstigungen bei der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern auch insoweit eine steuerliche Förderung für den Mobilitätswechsel vornehmen. Begünstigt wird seit dem Veranlagungszeitraum 2019 die Überlassung eines (Elektro-)Fahrrads an Arbeitnehmer oder die entsprechende Nutzung durch Unternehmer. Diese Regelung ist bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraums 2021 befristet. Durch das Jahressteuergesetz 2019 soll jedoch eine Verlängerung der Förderung von dienstlich überlassenen (Elektro-)Fahrrädern erfolgen, sofern diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und ansonsten als geldwerter Vorteil zu versteuern wären. Die Förderung soll dann bis zum 31.12.2030 gelten. Im Ergebnis ist die Überlassung aller Fahrräder (welche keine Kraftfahrzeuge i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG sind – Geschwindigkeit bis maximal 25 km/h) nunmehr steuerbefreit, wenn diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt.

Da Elektro- sowie Hybridfahrzeuge und Elektrofahrräder aufgeladen werden müssen, werden auch für die Bereitstellung des Stroms steuerliche Begünstigungen gewährt.

Jobtickets
Bereits durch das UStAVermG wurde für Zeiträume ab dem 1.1.2019 die Steuerbefreiung für sog. Jobtickets eingeführt. Die Regelung begünstigt die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel sowie Zuschüsse zum Erwerb dieser Fahrkarten. Im Gegensatz zu den bereits dargestellten Begünstigungen ist diese Regelung nicht zeitlich begrenzt. Steuerfreie Zuschüsse sind jedoch auf die geltend zu machende Entfernungspauschale (Werbungskosten des Arbeitnehmers) anzurechnen.

 


Ohne Papierkram -  mit DATEV Unternehmen online 

Lüdenscheid, 21. Oktober 2019

DATEV Unternehmen online unterstützt Sie in der Buchführung und Lohnabrechnung. Die Daten für die Buchführung oder den Lohn werden in der Cloud-Anwendung DATEV Unternehmen online erfasst und zwischen Ihrem Unternehmen und der Kanzlei ausgetauscht. Auf dieser Basis erledigt Ihr steuerlicher Berater die Finanzbuchführung oder Lohnabrechnung. Im Anschluss stellt er Ihnen Ihre Auswertungen zur Verfügung.

Beratung – von Anfang an.

Als Existenzgründer stehen Sie vor vielen Herausforderungen und Entscheidungen. Profitieren Sie von unserer Erfahrung und stellen Sie damit Ihr Gründungsvorhaben auf eine solide Basis.


Neues aus der Steuerkanzlei Hagspiel  

Lüdenscheid, 30.03.2025
Wir bekommen Verstärkung: Wir freuen uns sehr, ab dem 01.04.2025 einen neuen Teilzeit-Mitarbeiter als Werkstudent in unserem Team begrüßen zu können. 

Lüdenscheid, 30.12.2023
Wir bekommen Verstärkung: Wir freuen uns sehr, ab dem 01.01.2024 eine neue Vollzeit-Mitarbeiterin in unserem Team begrüßen zu können. 

Lüdenscheid, 01.12.2022
Wir bekommen Verstärkung: Wir freuen uns sehr, ab dem 01.12.2022 eine neue Teilzeit-Mitarbeiterin in unserem Team begrüßen zu können. 

Lüdenscheid, 30.04.2022
Wir bekommen Verstärkung: Wir freuen uns sehr, ab dem 01.05.2022 eine neue Vollzeit-Mitarbeiterin in unserem Team begrüßen zu können. 

Lüdenscheid, 21.06.2021
Aufgrund der positiven Entwicklung bei der Anzahl an Corona erkrankten Personen, haben wir und dazu entschlossen, das Büro für Mandnatenbesuche ab sofort wieder zu öffnen. Wir weisen darauf hin, dass ein persönlicher Besuch nur unter den geltenden Hygienevorschriften (FFP 2 Maske oder vergleichbar- nicht Soffmaske - Abstand halten, Hände desinfizieren etc) möglich ist. Vielen Dank für Ihr Verständnis. 

Lüdenscheid, 27.12.2020
Wir bekommen Verstärkung: Wir freuen uns sehr, ab dem 01.01.2021 eine neue Vollzeit-Mitarbeiterin in unserem Team begrüßen zu können. 

Lüdenscheid, 06.11.2020
Aufgrund der negativen Entwicklung bei der Anzahl der Coronainfizierten haben wir uns dazu entschlossen, dass unsere Büroräume für Mandantenbesuche ab Montag den 09.11.2020 b.a.w. geschlossen bleiben. Natürlich läuft der Geschäftsbetrieb ansonsten ganz normal weiter. Besprechungen und Beratungstermine können dann gerne telefonisch wahrgenommen werden. Sofern Sie uns Unterlagen (Buchhaltungsunterlagen, Abschlussunterlagen, Unterlagen für Ihre Steuererklärungen etc) zukommen lassen möchten, dann senden Sie diese bitte per Post, E-Mail oder per Fax. Sofern Ihnen dieses nicht möglich ist, haben wir im Eingangsbereich eine "Übergabekiste" aufgestellt. Nach telefonischer Ankündigung (wichtig aufgrund des Datenschutzes) können wir gerne Ihre Unterlagen dort hinterlegen und Sie können Ihre Unterlagen dort dann auch ablegen. So vermeiden wir einen direkten Kontakt zu Ihrem und unserem Schutz.

Lüdenscheid, 10. Juni 2020
Da erfreulicherweise die Zahl der durch das Coronavirus infizierten Personen kontinuierlich abnimmt, haben wir uns dazu entschlossen, das Büro ab Freitag den 12.06.2020 für Mandantenbesuche wieder zu öffnen. Beachten Sie, dass Sie beim Betreten unserer Büroräume bitte eine Schutzmaske tragen und die Abstands- und Hygienevorschriften einzuhalten sind - vielen Dank für Ihr Verständnis.

Lüdenscheid, 15. März 2020

Büroräume aufgrund der Verbreitung des Coronavirus b.a.w. für Mandantenbesuche geschlossen!

Aufgrund der Verbreitung des Coronavirus haben wir uns dazu entschlossen, dass unsere Büroräume für Mandantenbesuche b.a.w. geschlossen bleiben. Natürlich läuft der Geschäftsbetrieb ansonsten ganz normal weiter. Wir sind telefonisch zu den normalen Bürozeiten wie bisher für Sie erreichbar. Sofern Sie uns Unterlagen (Buchhaltungsunterlagen, Abschlussunterlagen, Unterlagen für Ihre Steuererklärungen etc) zukommen lassen möchten, dann senden Sie diese bitte per Post, E-Mail oder per Fax. Vielen Dank vorab für Ihr Verständnis.   

Lüdenscheid, 02. Oktober 2019

Papier ist out - Digitalisierung ist die Zukunft!

"Papier so lange wie nötig - Digitalisierung so früh wie möglich." Nach diesem Motto arbeiten wir und schonen dabei die Umwelt. Wer kein Papier verbraucht, ist nicht auf die Wälder angewiesen. Das digitale Speichern von Dokumenten sowie das Versenden der Unterlagen über elektronische Varianten erspart der Umwelt eine große Belastung. Außerdem sparen wir so Geld - für Sie!


Wussten Sie schon ...

  • Durch die Bearbeitung Ihrer Buchaltung und Jahresabschlüsse durch uns ist eine Kosteneinsparung möglich.
  • Nach einer Studie des Bundesrechnungshofes ist jeder zweite Steuerbescheid fehlerhaft.
  • Steuerbürger, die keine Steuererklärung abgeben, verlieren nach statistischen Erhebungen einen durchschnittlichen Erstattungsbetrag von 850,- €.
  • Haben Sie ein häusliches Arbeitszimmer und nutzen dies beruflich? Wenn für Ihre berufliche Tätigkeit (auch nur zeitweise) kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können hierfür Ausgaben angesetzt weden.
  • Wer einen externen Dienstleister zum Schneeschippen engagiert, kann diese Ausgaben von der Steuer absetzen.
  • Handwerkerleistungen können auch in Privathaushalten steuerlich abgesetzt werden.
  • Kinderbetreuungskosten können steuerlich abgesetzt werden.
  • Durch den vorherigen Wechsel der Steuerklasse wird ein höheres Elterngeld gewährt.
  • (Zahn-)Arztkosten sollten möglichst geballt in einem Jahr gezahlt werden.
  • Die Abgabe der Einkommensteuerklärung kann ggf. rückwirkend bis zum Jahr 2013 (Abgabe bis spätestens 31.12.2020) noch möglich sein.

Verschenken Sie kein Geld!

Wir bieten Ihnen unsere jahrelange Erfahrung im Umgang mit Finanzämtern und anderen Behörden, damit Sie keinen Cent mehr Steuern bezahlen müssen als das Gesetz verlangt.

Mandanteninformation

Mandanteninfo 05/06 2025

  • kein Arbeitslohn bei schenkweiser Übertragung von Gesellschaftsanteilen zur Sicherung der Unternehmensnachfolge
  • periodengerechte Verteilung einer Leasingsonderzahlung im Rahmen der Ermittlung der jährlichen Fahrzeuggesamtkosten
  • Urteil des BVerfG zum Solidaritätszuschlag

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Mandanteninfo 03/04 2025

  • Anscheinsbeweis bei Privatnutzung eines Firmenwagens
  • Erhöhung der sog. Sachbezugswerte für Mahlzeiten
  • Nachweis von Krankheitskosten bei Einlösung eines E-Rezepts

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Mandanteninfo 01/02 2025

  • Finales Schreiben des BMF zur E-Rechnung
  • Anforderung von Unterlagen durch die Finanzbehörde
  • Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei Ratenzahlung

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Mandanteninfo 11/12 2024

  • Informationen zur E-Rechnung
  • Mitteilungspflicht bei Verwendung einer TSE-Kasse
  • gleichzeitige Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension

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Mandanteninfo 09/10 2024

  • Einführung und Zuteilung einer Wirtschafts-Identifikationsnummer
  • Zufluss nicht ausgezahlter Tantiemen bei beherrschendem Gesellschafter-Geschäftsführer
  • Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Grundsteuerwerte im Bundesmodell

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Mandanteninfo 07/08 2024

  • Folgen der Verwendung einer nicht manipulationsgeschützten Registrierkasse
  • Energiepreispauschale ist einkommensteuerpflichtig
  • Änderungen durch das Wachstumschancengesetz

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Mandanteninfo 05/06 2024

  • Ausweis einer falschen Steuer in Rechnungen an Endverbraucher
  • Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG bei VIP-Logen
  • Umsatzsteuerpflicht beim Verkauf von Kuchen an Schulen

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Mandanteninfo 03/04 2024

  • Steueränderungen 2024 für Arbeitnehmer
  • hohe Zahlungen sind kein steuerfreies Trinkgeld
  • Zweifel an der Rechtmäßigkeit der neuen Grundstücksbewertung

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Mandanteninfo 01/02 2024

  • Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten bei in der Krise stehen gelassener Darlehen
  • Berechnung des Grundlohns bei steuerfreien Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
  • Erhöhung des Mindestlohns und der Minijob-Grenze

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Mandanteninfo 11/12 2023

  • Vorsteuerabzug aus den Kosten für eine Betriebsveranstaltung
  • BMF zum Arbeitszimmer und zur "Homeoffice-Pauschale" ab 2023
  • BMF zur Steuerbefreiung kleinerer Photovoltaikanlagen

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Mandanteninfo 09/10 2023

  • Nebeneinander von Versorgungszahlung und Geschäftsführergehalt als verdeckte Gewinnausschüttung
  • Anscheinsbeweis für private Kfz-Nutzung durch einen Alleingesellschafter-Geschäftsführer
  • keine Anzeigepflicht für Betreiber kleinerer Photovoltaikanlagen
  • Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen bei Mietern

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Mandanteninfo 07/08 2023

  • Inflationsausgleichsprämie zur Abgeltung von Überstunden
  • Beteiligung an den Kosten der Lebensführung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
  • Spekulationsgewinn bei trennungsbedingtem Verkauf eines Einfamilienhauses

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Mandanteninfo 05/06 2023

  • Steuerfreiheit der Vorteile des Arbeitnehmers aus der Nutzung eines betrieblichen Handys
  • Steuerbarkeit von Gewinnen aus der Veräußerung von verschiedenen Kryptowährungen
  • steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer des Erdbebens in der Türkei und in Syrien
  • BFH hält Erhebung des Solidaritätszuschlags in den Jahren 2020 und 2021 für verfassungsgemäß

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Mandanteninfo 03/04 2023

  • Spekulationsgewinn beim Verkauf eines teilweise vermieteten Eigenheims
  • wichtige Steueränderungen im Jahr 2023
  • geänderte Bewertungsregelungen für Immobilien durch das JStG 2022

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Mandanteninfo 01/02 2023

  • steuerfreie Inflationsausgleichsprämie, Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz
  • Midijob-Grenze steigt erneut
  • Grundsteuererklärung - Frist verlängert
  • Unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch Prüfer der Steuerfahndung

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​​​​​​​​​​​​​​Mandanteninfo 11/12 2022

  • Verlängerung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie
  • Förderung der Elektromobilität: Zuschuss für Ladestationen
  • steuerliche Entlastungen und Kindergelderhöhung durch das geplante Inflationsausgleichsgesetz 
  • Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge

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​​​​​​​Mandanteninfo 09/10 2022

  • Details zur Auszahlung der Energiepreispauschale
  • Erhöhung des Mindestlohns
  • neuer Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen
  • Zuordnung einer gemischt genutzten Photovoltaikanlage zum Unternehmen

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​​​​​​​Mandanteninfo 07/08 2022

  • ertragsteuerliche Behandlung von Kryptowährungen
  • Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer
  • Maßnahmen des zweiten Entlastungspaketes der Bundesregierung
  • FAQ zur neuen Grundsteuer

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​​​​​​​Mandanteninfo 05/06 2022

  • Abschreibung auf Computerhardware und Software
  • Viertes Corona-Steuerhilfegesetz
  • Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer des Kreigs in der Ukraine
  • Neuer Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen

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Mandanteninfo 03/04 2022

  • Verlängerung der Billigkeitsregelungen im Spenden- und Gemeinnützigkeitsrecht
  • Verlängerung der Regelungen für Stundung und Vollstreckungsschutz
  • Verlängerung der Hochwasserhilfen
  • Informationen zur Umsetzung der Grundsteuerreform

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Mandanteninfo 01/02 2022

  • BMF zur Privatnutzung von Elektro- und Hybridfahrzeugen
  • neues BMF-Schreiben zur Entfernungspauschale
  • erleichterter Zugang zur Kurzarbeit verlängert
  • Spendenabzug bei konkreter Zweckbindung

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Mandanteninfo 11/12 2021

  • Abzug von Bewirtungsaufwendungen
  • Zinssatz von 6% verfassungswiedrig
  • Verkauf einer Immobilie mir Arbeitszimmer
  • Spekulationsgewinn bei Sckhenkung eines Grundstücks

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Mandanteninfo 09/10 2021

  • Verlängerung der Steuererklärungsfrist
  • Steuerschuld des Leistungsempfängers
  • Liebhaberei bei PV-Anlagen
  • Verlustverrechung bei Aktienverkäufen

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Mandanteninfo 07/08 2021

  • aktualisierte Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken
  • Ermittlung der ortsüblichen Miete
  • Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug
  • Auszahlungsfrist für den Corona-Bonus erneut verlängert

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Mandanteninfo 05/06 2021

  • Sofortabschreibung für bestimmte digitale Wirtschaftsgüter
  • Erlass von Mieten wegen der Corona-Krise
  • Verlängerung der Regelungen für Stundung und Vollstreckungsschutz
  • Steuerpflicht von Erstattungszinsen

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Mandanteninfo 03/04 2021

  • Abzug der Kosten für Corona-Tests, BMF, FAQ „Corona“ 
  • Verlängerung der Steuererklärungsfristen
  • Verlängerung der Regelungen für Stundung und Vollstreckungsschutz
  • Sofortabschreibung für bestimmte digitale Wirtschaftsgüter geplant

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Mandanteninfo 01/02 2021

  • Zahlung von Verwarnungsgeldern als Arbeitslohn
  • kein Betriebsausgabenabzug für das Erststudium
  • neue Entscheidungen zum Abzug von Prozesskosten
  • Abzug von Sponsoringaufwendungen einer Freiberufler-Praxis

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Mandanteninfo 11/12 2020

  • Mindestlohn steigt
  • Vorsteuerabzug aus der Renovierung eines Badezimmers im Home-Office
  • Kindergeld soll steigen
  • Keine Pfändung der Corona-Soforthilfe

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Mandanteninfo 09/10 2020

  • Umrüstungsfrist für elektronische Kassensysteme
  • befristete USt-Senkung in der Gastronomie
  • Regelungen des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes
  • Abzug von Studienkosten als Werbungskosten

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Mandanteninfo 07/08 2020

  • Anscheinsbeweis beim Firmenwagen
  • Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet
  • KFW-Schnellkredit
  • Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie

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Mandanteninfo 05/06 2020

  • Erste steuerliche Erleichterungen in der Corona-Krise
  • Wirtschaftshilfen in der Corona-Krise
  • Rechtliche Maßnahmen in der Corona-Krise
  • Kaufpreisaufteilung für ein bebautes Grundstück

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Mandanteninfo 03/04 2020

  • Änderungen durch das JStG 2019 für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
  • Grundsteuerlass bei Mietausfällen
  • BVerfG entscheidet zum Abzug von Erstausbildungskosten
  • Anhebung der Umsatzgrenze für die Ist-Versteuerung

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Mandanteninfo 01/02 2020

  • "Nichtangriffsregelung" zur Zertifizierung elektronischer Kassen
  • Reform der Grundsteuer
  • Bundestag beschließt JStG 2019
  • Bundestag beschließt Umsetzung des Klimaschutzprogramms

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Mandanteninfo 11/12 2019

  • Steuerbefreiung für Fahrtkostenzuschüsse
  • Bundesregierung beschließt weitgehende Abschaffung des Solidaritätszuschlags
  • Baukindergeld und Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen

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Mandanteninfo 09/10 2019

  • Kosten für notwendigen Hausrat bei doppelter Haushaltsführung abziehbar
  • Abzug von Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen
  • neue Sonderabschreibung für Neubauten
  • Reform der Grundsteuer

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Mandanteninfo 07/08 2019

  • Ausfall von Gesellschafterdarlehen
  • Spendenabzug nach vorheriger Schenkung durch Ehegatten
  • Verluste eines Übungsleiters
  • Zinsen werden vorläufig festgesetzt

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Mandanteninfo 05/06 2019

  • Dienstwagenüberlassung bei einem Minijob- Ehegattenarbeitsverhältnis
  • Liebhaberei bei Dauerverlusten
  • Keine Umsatzsteuerfreiheit für allgemeinen Fahrschulunterricht
  • Überlassung von (Elektro- )Fahrrädern an Mitarbeiter

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Mandanteninfo 03/04 2019

  • Hinweise zur Anwendung der Neuregelung bei der E-Dienstwagenbesteuerung
  • ernstliche Zweifel an Verfassungsmäßigkeit der Verzinsung
  • Abzug der Kosten für nicht anerkannte Heilmethoden als agB

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